Immer
häufiger wenden sich minderjährige Interessenten bzw. deren Eltern mit Fragen
bezüglich einer Karteiaufnahme von Kindern und Jugendlichen an unsere
Castingteams. Aus diesem Grunde haben wir hier die entsprechenden gesetzlichen
Grundlagen und einiges Organisatorisches zu diesem Thema zusammengefasst. Vorab
möchten wir jedoch zwei Punkte deutlich machen: TV-/Filmproduktionen
und Werbeshootings etc. mit Kindern bedeutet nicht, Mama und Papa
verwirklichen den eigenen Traum und die Tochter wird zu einer kleinen
Prinzessin oder der Sohn zu einem kleinem Rocker ! Schule abbrechen und ab
sofort Topmodell sein, ist fernab jeglicher Realität ! Sobald unsere
Mitarbeiter das Gefühl haben, dass an dieser Stelle falsche Prioritäten
gesetzt werden, werden wir grundsätzlich von einer Karteiaufnahme absehen bzw.
Castings, Shootings etc. zum Schutze des Kindes abbrechen ! Des weiteren möchten wir noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass COMA Media Cast keine auf die Vermittlung von Kindern und Jugendlichen spezialisierte Castingagentur ist ! Wir vermitteln in erster Linie volljährige Erwachsene in TV- und Filmproduktionen.
Sie suchen Kinder und/oder Jugendliche für Ihre Produktionen ? Bitte setzen Sie sich mit unseren Teams in Verbindung.
Nachstehende Informationen und Tipps wurden sehr gewissenhaft recherchiert sowie auf Basis aktueller Richtlinien und Gesetzestexte zusammengetragen. Wir bemühen uns, die Angaben möglichst aktuell zu halten, eine Gewähr für die Aktualität etc. können wir allerdings nicht übernehmen, ebenso können wir inhaltliche oder rechtliche Fehler nicht gänzlich ausschließen. Kurzfristige (Gesetzestext-) Änderungen etc. sind möglich. Nachstehende Informationen stellen keine Rechtsberatung dar.
Werden
auch Kinder und Jugendliche in die Kartei aufgenommen ? Ja,
wir nehmen auch Kinder und Jugendliche in unsere Vermittlungskartei auf. Denn
obwohl hier nicht unser Vermittlungsschwerpunkt liegt, erhalten wir immer wieder
Anfragen für Kinder und Jugendliche in Medienproduktionen. Wie
erfolgt eine Bewerbung ? Eine
Bewerbung kann schriftlich per Post oder per eMail erfolgen. Wir benötigen bei
der ersten Bewerbung aktuelles Bildmaterial sowie ausführliche
personenbezogene Daten; am einfachsten lässt sich hier einer unserer Fragebögen
ausfüllen, um keine Angaben zu vergessen. Die Fragebögen sind ebenfalls auf
unserer Homepage unter dem Stichwort „Bewerbung“ erhältlich. Selbstverständlich
müssen die Fragebögen von einem Erziehungsberechtigten unterzeichnet sein. Aus
diesem Grunde werden eMail-Bewerbungen entsprechend beantwortet, um eine eigenhändige
Unterschrift zu erhalten. Selbstverständlich
kann eine Bewerbung auch auf einem offenen Casting erfolgen. Die Teilnahme an
einem Casting kann ausschließlich in Begleitung eines Erziehungsberechtigten
erfolgen ! Wie
häufig muss neues Bildmaterial erstellt werden ? In
der Regel ist es ausreichend, wenn wir alle drei bis vier Monate aktuelles
Bildmaterial sowie persönliche Daten erhalten, es sei denn, es treten
gravierende optische Veränderungen (Größe, Frisur etc.) auf. Neues
Material kann unter Angabe der Karteinummer und des Namens per eMail gesandt
werden oder auf unseren offenen Castings kostenfrei erstellt werden. Die Termine
der Castings geben wir rechtzeitig auf unserer Homepage bekannt. Wie
oft wird es zu einer Vermittlung kommen ? Eine
verbindliche Antwort dieser Frage ist generell nicht möglich, da unsere Teams
nicht wissen, welches Profil ein Kunde bei uns anfragt. In der Regel werden
minderjährige Darsteller für eine Produktion gebucht, die in unmittelbarer Nähe
des jeweiligen Drehortes leben, um die Reisezeiten gering zu halten und ein höchstmögliche
Flexibilität zu erreichen, da Kinder und Jugendliche per Gesetz nur eine
geringe Stundenzahl pro Tag am Set sein dürfen. Dementsprechend sind die
Vermittlungschancen in einer Region mit vielen Produktionen (Köln, Berlin,
Hamburg, München) höher, als in Regionen, in denen eher selten Dreharbeiten
stattfinden. Kann
eine Begleitung zu den einzelnen Drehorten erfolgen ? Selbstverständlich
können die Kinder/Jugendlichen auf den Dreharbeiten von einem
Erziehungsberechtigten begleitet werden. In einigen Fällen ist dieses sogar per
Gesetz vorgeschrieben. Darüber hinaus wird in der Regel ein Mitarbeiter unserer
Agentur die Dreharbeiten begleiten. Die entstehenden Kosten (Fahrtspesen, Übernachtungen
etc.) werden natürlich von der Produktionen/dem Auftraggeber übernommen. Wie
lange darf ein Kind/Minderjähriger arbeiten ? Kinder
zwischen drei und sechs Jahren max. zwei Stunden täglich in der Zeit von
08.00–17.00 Uhr An
welchen Produktionen können Kinder teilnehmen ? Kinder
und Jugendlichen können sowohl als Komparsen als auch als Darsteller mit Text
arbeiten, beispielsweise kann eine Tätigkeit in TV- und Kinofilmen, Serien,
Musikvideos, Werbespots oder auch TV-Shows erfolgen. Kinderarbeit
ist verboten ! In
gewerblichen Bereichen ist Kinderarbeit generell verboten ! Ausnahmegenehmigungen
für gestaltende Beschäftigung ! Gem.
§ 6 JarbSchG dürfen Kinder bei gestaltenden Tätigkeiten beschäftigt werden,
d.h. die zuständige Behörde (i.d.R. das Amt für Arbeitsschutz) kann auf
Antrag des Beschäftigers (Produktionsgesellschaft, Sender etc.) bewilligen,
dass das Kind bei Theatervorstellungen, Musikaufführungen und anderen Aufführungen,
bei Werbeaufnahmen sowie bei Aufnahmen im Rundfunk, bei Aufnahmen auf Ton- und
Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen gestaltend mitwirken und an den
erforderlichen Proben teilnehmen darf. Wer
ist Kind im Sinne des Gesetzes ? Nach
§ 2 Abs. 1 und 3 ist Kind, wer noch nicht 15 Jahre alt. Auf Jugendliche, die
der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden
Vorschriften Anwendung. Was
ist Vollzeitschulpflicht ? Die
Vollzeitschulpflicht ist in den einzelnen Schulgesetzen der Bundesländer
festgelegt und beträgt in der Regel neun Jahre (vgl. u.a. § 40 Abs. 2 Nr. 1
SchulG-SH, § 38 Abs. 4 HmbSG). Das bedeutet neun Schuljahre müssen beendet
sein, um nicht mehr der Vollzeitschulpflicht zu unterfallen. Wer also mindestens
16 Jahre alt ist und die 9. Klasse beendet hat, ist nicht mehr
vollzeitschulpflichtig. Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen, um eine solche Ausnahmegenehmigung zu erhalten ? Die
eigentliche Genehmigung kann nur vom Auftraggeber/Beschäftiger
(Produktionsgesellschaft, Sender etc.) beantragt werden. Eine Beantragung
erfolgt in der Regel beim Landesamt für Arbeitsschutz bzw. dem zuständigen
Dezernat der betreffenden Behörde desjenigen Bundeslandes, in dem der Beschäftiger
seinen Hauptstandort hat. Die individuellen Zuständigkeiten können von
Bundesland zu Bundesland divergieren. Der vollständige Antrag muss mindestens
14 Tage vor Drehbeginn (vor dem ersten Drehtag !) bei der Behörde
eingehen. Neben produktionsspezifischen Details ist ebenfalls notwendig:
Diese
vier (a.-d.) Unterschriften müssen auf einem (!) Antrag urschriftlich
(keine Kopie) dem formlosen Antrag des Auftraggebers beigefügt und dann an die
zuständige Behörde übergeben werden. Die Erteilung bzw. Versagung erfolgt
dann an den Auftraggeber. Welche
Rechtsvorschriften liegen diesen Regelungen zugrunde ?
Woher
bekommt man die erforderlichen Formulare ? Die
meisten Bundesländer haben eigene Vordrucke, die man auf den betreffenden Webseiten der Behörden downloaden kann. Generell werden die Formulare aber auch
von den betreuenden Castingagenturen an die Eltern/Erziehungsberechtigten
ausgegeben. Kosten
diese Genehmigungen Geld ? Im
Einzelfall kann es vorkommen, dass die Stationen die Genehmigungserteilung in
Rechnung stellen; wobei es hier um selten mehr als EUR 20,00 geht. Diese Kosten
werden dann je nach Vereinbarung von dem Auftraggeber erstattet. Am einfachsten
ist es dann für alle Beteiligten, wenn es eine Quittung über die Leistung an
die Institution gibt. Gibt
es Einschränkungen seitens der genehmigenden Behörde ? Eine
Ausnahmegenehmigung kann mit Einschränkungen erteilt werden. In erster Linie
handelt es sich in solchen Fällen um Einschränkungen in der täglichen
Arbeitszeit. Häufig wird dem Beschäftiger ebenfalls auferlegt, einen
Kinderbetreuer vor Ort nachzuweisen, der über eine entsprechende Ausbildung
verfügt und sich während der laufenden Dreharbeiten ausschließlich um das
Wohl der Kinder kümmert. In diesem Zusammenhang muss der Betreuer dann auch ein
Protokoll über die tägliche Arbeitszeit und das Verweilen der Kinder am Set führen,
welches später auf Verlangen der Behörde dieser vorzulegen ist. Wie
lange ist so eine Genehmigung gültig ? In
den meisten Fällen besteht eine Gültigkeit nur innerhalb des beantragten
Zeitraumes während der Produktionsdauer; innerhalb dieses Zeitraumes
oftmals nur für eine vorgeschriebene Anzahl an Tagen. In
Ausnahmefällen kann eine Sondergenehmigung für sechs Monate seitens der
Erziehungsberechtigten beantragt werden. Dieses ist aber nur sinnvoll, wenn das
Kind sehr häufig in verschiedenen Produktionen zum Einsatz kommt, und das ist in
den meisten Fällen im Vorwege nicht abschätzbar. Lediglich wenn es sich um
durchgehende Rollen z.B. in Serien handelt, kann so eine langfristige
Genehmigung sinnvoll sein. Wie
erfolgt die Bezahlung der Kinder/Jugendlichen ? Grundsätzlich
erfolgt die Bezahlung ebenso wie bei erwachsenen Komparsen oder Darstellern. Im
Bereich der Komparserie erfolgt die Auszahlung an die Erziehungsberechtigten in
bar nach Drehschluss am Produktionstag gegen einen zuvor ausgefüllten
Gagenschein. Eine Sozialversicherungsnummer wird es in den meisten Fällen nicht
geben. Es sei denn, das Kind war schon einmal beschäftigt. Im
Rahmen einer Abrechnung der Gage über Lohnsteuerkarte muss diese zuvor beim
zuständigen Finanzamt durch die Erziehungsberechtigten beantragt werden. Die
Bearbeitung erfolgt in den meisten Fällen binnen weniger Werktage. Weitergehende
Fragen ? Sollten Sie weitergehende Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte gern unter den Rufnummern Tel. (0 700) 26 62 88 88 oder Tel. (04 51) 70 71 500 an unsere Castingteams.
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